Rechtsgrundlagen des Mess und Eichwesens
Das Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl. Nr. 152/1950 idgF
- legt die gesetzlichen Maßeinheiten fest, beauftragt das BEV, die verbindlichen nationalen Etalons bereitzuhalten oder bereithalten zu lassen.
- regelt die Eichpflicht für Messgeräte, die Überwachungspflicht für Fertigpackungen und Schankgefäße und beauftragt die Eichbehörden mit der "eichpolizeilichen Revision" (dh die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Eich- und Überwachungspflicht zu beaufsichtigen)
- enthält Bestimmungen über das Prüfwesen. Dieses umfasst die akkreditierten Prüfstellen des österreichischen Kalibrierdienstes sowie den Physikalisch-technischen Prüfdienst des BEV sowie die öffentlichen Wägeanstalten
- enthält die Strafbestimmungen
Verordnung - Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen, BGBl. Nr. II 169/2000 idgF
Mit dieser Verordnung werden Kriterien und Verfahren zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von ausländischen mit inländischen eichtechnischen Prüfungen im Bereich der EU und des EWR festgelegt.
Verordnung - Darstellung Luftkerma und Photonen-Äquivalentdosis.
Verordnung des BEV über die Darstellung der Maßeinheit für Luftkerma und für die Photonen-Äquivalentdosis, Amtsblatt für das Eichwesen, Nr. 1/1990 (PDF, 382 KB)
Die Luftkerma hat in der Diagnostik-Dosimetrie, die Photonen-Äquivalentdosis in der Strahlenschutz-Dosimetrie besondere Bedeutung.
Mit dieser Verordnung wird die Darstellung dieser Maßeinheiten geregelt, insbesondere werden die erforderlichen Konstanten und Konversionskoeffizienten festgelegt
Verordnung - Darstellungsverfahren der gesetzlichen Maßeinheiten für die Zeit und Frequenz.
Verordnung des BEV über die Darstellungsverfahren der gesetzlichen Maßeinheiten für die Zeit und Frequenz, Amtsblatt für das Eichwesen, Nr. 3-4/2008 (PDF, 283 KB) und Amtsblatt für das Eichwesen, Nr. 3/2010. (PDF, 436 KB)
Mit dieser Verordnung wird festgelegt, dass Zeit und Frequenz mit der Normalzeit-Anlage des BEV (Atomuhren-Anlage) verbindlich dargestellt werden.
Verordnung - Darstellung Alkoholgehalt von Alkohol-Wassermischungen
Verordnung des BEV über das Darstellungsverfahren zur Bestimmung des Alkoholgehaltes
von Alkohol-Wassermischungen Amtsblatt für das Eichwesen, Nr. 6/2015 (PDF, 1 MB)
Mit dieser Verordnung wird das Darstellungsverfahren zur Bestimmung des Alkoholgehaltes von Alkohol-Wassermischungen festgelegt.
Eichämterverordnung, BGBl. Nr. II 390/1997 idgF
Mit dieser Verordnung wird der Sitz der Eichämter sowie der Umfang ihrer fachlichen Befugnisse festgelegt.
Eichämter gibt es demnach in Bregenz, Eisenstadt, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Krems, Linz, Salzburg und Wien. Für die Eichämter besteht keine Zuständigkeitsfestlegung durch eine Sprengelverordnung, Arbeitsgebiete für die einzelnen Ämter werden durch interne Regelungen des BEV festgelegt.
Eichgebührenverordnung 2013, BGBl. II Nr. 311/2013 idgF
Diese Verordnung legt die Verwaltungsabgaben fest, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens und für die Eichung bzw. messtechnischen Kontrolle, für die Kontrolle von Fertigpackungen und Maßbehältnis-Flaschen sowie für sonstige Amtshandlungen nach dem MEG zu entrichten sind. Diese Eichgebühren sind besondere Verwaltungsabgaben, die den mit den Amtshandlungen verbundenen Aufwand abdecken sollen.
Eichstellenverordnung, BGBl. Nr. II 93/2004 idgF
In dieser Verordnung werden nähere Regelungen über Eichstellen betreffend die Akkreditierungsvoraussetzungen, die Messgerätearten, die von den Eichstellen geeicht werden dürfen, die Rechte und Pflichten der Eichstellen, sowie die Überwachung der Eichstellen durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen getroffen.
Eich-Zulassungsverordnung, BGBl. Nr. 785/1992 idgF
Diese Verordnung legt die Arten der innerstaatlichen Zulassung sowie der EWG-Bauartzulassung von Messgeräten oder Messgeräteteilen zur Eichung, den Antrag auf Zulassung, das Zulassungsverfahren, den Zulassungsbescheid, Bestimmungen für die Zeit der Wirksamkeit der Zulassung, die Aufhebung und das Erlöschen der Zulassung und die innerstaatlichen sowie die EWG-Zulassungsbezeichnungen und -Eichstempel fest.
Diese Verordnung gilt für Zulassungen zur Eichung, für die eine Konformitätsbewertung gemäß der Verordnung zur Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen, BGBl. Nr. 751/1994, oder der Messgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 31/2016, nicht vorgesehen ist.
Fertigpackungsverordnung, BGBl. Nr. 867/1993 idgF
Mit dieser Verordnung werden entsprechende Richtlinien der EU in Österreich umgesetzt; sie legt im ersten Abschnitt Anforderungen an Maßbehältnis-Flaschen fest. Maßbehältnis-Flaschen sind Behältnisse in Flaschenform aus beständigem Material, die Anforderungen hinsichtlich der Genauigkeit des Inhalts entsprechen. Der zweite Abschnitt enthält Anforderungen an Fertigpackungen, die Pflichten der Hersteller und Importeure von Fertigpackungen und regelt die betrieblichen und behördlichen Kontrollen. In Anhängen zur Verordnung sind die Verfahren zur behördlichen Prüfung von Maßbehältnis-Flaschen und Fertigpackungen sowie verbindliche Werte der Nennfüllmengen für bestimmte Arten von Fertigpackungen festgelegt.
Verordnung - Gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens, BGBl. Nr. 858/1993 idgF
Mit dieser Verordnung werden Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften über Flaschen als Maßbehältnisse, über Fertigpackungen sowie über die EWG-Zulassung und EWG-Ersteichung von Messgeräten in Österreich umgesetzt.
Gültige Eichvorschriften
Eine aktuelle Aufstellung der gültigen Eichvorschriften erscheint jährlich in der ersten Ausgabe des Amtsblattes für das Eichwesen.
Kalibrierdienstverordnung, BGBl. Nr. 42/1994 idgF
Diese Verordnung enthält die Voraussetzungen für die Akkreditierung sowie die Pflichten von akkreditierten Kalibrierstellen, die Verantwortung ihres Leiters, den Inhalt von Kalibrierscheinen und Prüfberichten, das Kalibrierzeichen, das Akkreditierungsverfahren, die Überprüfung der Kalibrierstellen sowie die Verfahrenskosten.
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen, BGBl. II Nr. 30/2016
Diese Verordnung setzt die Richtlinie der EU betreffend Nichtselbsttätige Waagen in Österreich um. Sie enthält die Konformitätsfeststellungsverfahren und damit zusammenhängende Aufschriften (CE-Kennzeichnung) sowie die Mindestkriterien für benannte Stellen. In den Anhängen der Verordnung sind die Verfahren zur Bescheinigung der Konformität für die Module EG-Baumusterprüfung, EG-Konformitätserklärung, EG-Eichung und EG-Einzeleichung beschrieben.
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Messgeräte (Messgeräteverordnung 2016), BGBl. II Nr. 31/2016
Diese Verordnung legt die Anforderungen fest, die für die nachfolgend angeführten Messgeräte für das erstmalige Inverkehrbringen und/oder für die erstmalige Inbetriebnahme für Messaufgaben eingehalten werden müssen, sofern sie der Eichpflicht unterliegen:
- Wasserzähler, die für die Volumenmessung von sauberem Kalt- oder Warmwasser bestimmt sind;
- Gaszähler und Mengenumwerter;
- Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch;
- Wärmezähler;
- Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser;
- selbsttätige Waagen;
- Taxameter;
- Maßverkörperungen (verkörperte Längenmaße und Ausschankmaße);
- Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen.
Schankgefäßeverordnung, BGBl. Nr. 572/1991 idgF
Der gewerbliche Ausschank von Getränken außer Tee, Kaffee und Milchmixgetränken hat in Schankgefäßen zu erfolgen.
Diese Verordnung enthält die Anforderungen an Schankgefäße (Ausschankmaße), wie Werkstoffe, zulässige Nenninhalte, maximal zulässige Abweichungen der Füllvolumen, Aufschriften und zulässige Teilungen des Inhaltes sowie den Abstand zwischen Füllstrich und oberem Rand des Gefäßes.
Verordnung - Verlängerung der Nacheichfrist für Balgengaszähler, BGBl. II Nr. 74/2009 idgF
Verordnung - Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler, BGBl. II Nr. 62/1999 idgF
Mit dieser Verordnung wird die festgelegte Nacheichfrist für Elektrizitätszähler bzw. elektrische Tarifgeräte verlängert, wenn deren Richtigkeit vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nachgewiesen worden ist.
Verordnung - Verlängerung der Nacheichfrist für Wärmezähler, BGBl. II Nr. 254/2003 idgF
Mit dieser Verordnung wird die festgelegte Nacheichfrist für Wärmezähler verlängert, wenn deren Richtigkeit vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nachgewiesen worden ist.
Verordnung - Anforderungen an öffentliche Wägeanstalten
Verordnung des BEV vom 11. Oktober 1995 betreffend die Anforderungen an öffentliche Wägeanstalten, Amtsblatt für das Eichwesen, Nr. 8/1995 (PDF, 110 KB)
In öffentlichen Wägeanstalten wird Wägegut Dritter für jedermann gewogen. Jeder hat das Recht, auf einer öffentlichen Waage zu den festgesetzten Betriebszeiten eine Wägung durchführen zulassen.
Diese Verordnung legt Anforderungen an Wägeanstalten sowie an Wäger an diesen Anstalten fest.
Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 29. Juni 1979, mit der Bewertungsfunktionen für objektive Schallpegelmessungen samt dem Bezugswert festgelegt werden, Amtsblatt für das Eichwesen, Nr. 6/1979 (PDF, 387 KB).
Mit dieser Verordnung werden die Bewertungsfunktionen für objektive Schallpegelmessungen samt dem Bezugswert festgelegt.
Akkreditierungsgesetz 2012 (AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012
Für staatlich akkreditierte Kalibrierstellen ist neben den Bestimmungen des MEG das AkkG 2012 anzuwenden. Es enthält das Akkreditierungsverfahren, die Akkreditierungsvoraussetzungen, die Pflichten für akkreditierte Stellen und Regelungen über das Enden der Akkreditierung.
Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014 /idgF
Ziel des Bundes-Energieeffizienzgesetzes ist es, bis zum Jahr 2020 die Energieeffizienz um 20 Prozent zu verbessern und gleichzeitig damit auch die Versorgungssicherheit zu erhöhen. Der Anteil erneuerbarer Energien am Energiemix soll erhöht werden. Energieverbrauch und Energieeinfuhr sollen gesenkt werden, um die Emissionen von Treibhausgasen zu verringern und den Bedarf an Atomenergie zu reduzieren.
Mit diesem Gesetz wird die EU-Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz und die damit in enger Verbindung stehende Forcierung von Energieeffizienzmaßnahmen umgesetzt
Medizinproduktegesetz (MPG), BGBl. Nr. 657/1996 idgF
Dieses bestimmt, dass die CE-Kennzeichnung der innerstaatlichen Zulassung und Ersteichung von Messgeräten im Gesundheitswesen gleichwertig ist. Messgeräte im Gesundheitswesen dürfen nur nach den Bestimmungen des MPG erstmalig in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
Zeitzählungsgesetz, BGBl. Nr. 78/1976 idgF
Enthält die Bestimmung, dass als Normalzeit in der Republik Österreich die Mitteleuropäische Zeit gilt, sowie eine Verordnungsermächtigung zur Einführung der Sommerzeit.