Erhebung der Benützungsarten gemäß § 38 VermG
Inhaltsverzeichnis
Beschreibung
Für den Fall, dass die im Kataster (Katastralmappe und Grundstücksverzeichnis) eingetragene Benützungsart nicht mit der tatsächlichen Nutzung in der Natur übereinstimmt oder im Falle einer Änderung der tatsächlichen Nutzung (Verbauung, Rodung, Neuauspflanzung und dgl.) wird die Benützungsart auf Antrag des Grundeigentümers vom örtlich zuständigen Vermessungsamt in der Natur erhoben und im Kataster richtiggestellt.
Anwendungsmöglichkeiten
Zur Darstellung der aktuellen Nutzungsarten im Kataster und in davon abgeleiteten Informationssystemen (GIS, etc.)
- Raumordnungskonzept
- Flächenwidmungspläne
- Agrarförderungen
- Bodenschätzung (u.a. Grundlage für die Grundsteuerberechnung)
- Baubehörde
Darüber hinaus sind aber auch sonstige Behörden, Ämter und Gebietskörperschaften verpflichtet, ihnen bekannte Änderungen der Benützungsarten dem Vermessungsamt mitzuteilen (§ 44 VermG). Auf Grund solcher Mitteilungen (z.B. Schreiben, Bescheide, Bestätigungen von Baubehörde, Forstbehörde, Weinbaukataster, etc. einschließlich Planunterlagen) aktualisiert das Vermessungsamt die Katasterdaten.
In diesen Fällen entstehen für die betroffenen Grundeigentümer keine Kosten!
Verfahrensschritte
- Antrag der Grundeigentümer
- Schriftliche Ladung der Antragsteller zur Erhebung in der Natur
- Bestandsaufnahme und Vermessen der Benützungsarten
- Einholung der notwendigen sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. Forstbehörde) durch den Antragsteller
- Eintragung im Grenzkataster / Grundsteuerkataster
Wie können Sie den Antrag einbringen?
- Persönlich (mündlich)
- Schriftlich (Brief, E-Mail)
Antrag auf Durchführung einer Amtshandlung (PDF, 846 KB)
Kosten
Vermessungsgebührenverordnung 2016
EUR 14,30 pro Antrag
Mit Außendienst:
EUR 84,00 Grundaufwand je Antrag
EUR 42,00 Aufwand für die Planerstellung
EUR 21,00 für jede angefangene 1/4 Feldarbeitsstunde
(Reise- und Bürozeiten sind mit diesem Stundensatz abgegolten)
Wenn kein Außendienst notwendig ist:
EUR 30,00 Grundaufwand je Antrag (bis fünf Grundstücke)
EUR 17,00 für je weitere fünf betroffene Grundstücke zusätzlich
Verfahrensdauer
Nach Vereinbarung mit dem örtlich zuständigen Vermessungsamt
Ansprechstelle
BEV - Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
Kundenservice des örtlich zuständigen Vermessungsamtes