Thermische Energie

Darstellung der Einheit der thermischen Energie (Wärmeenergie, Wärmemenge)

Laser-Doppler-Velocimetrie zur Bestimmung von Strömungsgrafiken
Laser-Doppler-Velocimetrie zur Bestimmung von Strömungsgrafiken

Die thermische Energie wird aus der Temperaturdifferenz und dem Volumen der durchströmenden Flüssigkeit abgeleitet. Die Temperaturdifferenz wird durch hochpräzise Widerstandsthermometer bestimmt, die Ermittlung des Volumens erfolgt mit einem hochpräzisen Durchflussprüfstand. Unter sehr günstigen Bedingungen erreicht man für die thermische Energie Messunsicherheiten von etwa 0,02 %, da neben den Unsicherheiten von Temperaturdifferenz und Volumen auch noch die Unsicherheiten von Materialgrößen berücksichtigt werden müssen.

Eichung von Wärmezählern

Durchflussprüfstand für Kaltwasser-, Warmwasser- und Wärmezähler
Durchflussprüfstand für Kaltwasser-, Warmwasser- und Wärmezähler

Wärmezähler unterliegen in Österreich der Eichpflicht. Die erstmalige Eichung eines neuen Messgerätes heißt Ersteichung. Die Eichung eines ungeeichten Messgerätes heißt Neueichung. Die Eichung während der Gültigkeitsdauer der Eichung heißt Nacheichung.

Seit 30. Oktober 2006 wird die Messgeräterichtlinie (MID) in den Mitgliedstaaten der EU angewendet. Diese Richtlinie regelt das erstmalige Inverkehrbringen von eichpflichtigen Messgeräten durch so genannte Konformitätsbewertungsverfahren. Wärmezähler werden von der MID erfasst, sie können somit ohne weitere innerstaatliche Zulassung und Ersteichung erstmalig in Verkehr gebracht werden.
Die Bewertung der Konformität ist der Ersteichung gleichwertig.
Für Wärmezähler sind die Module B+D, B+F oder H1 als Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen.

Siehe auch Messgeräterichtlinie Anhang VI (MI-004)

Wärmezähler die nicht unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, unterliegen wie bisher den innerstaatlichen Bestimmungen.
Die Neu- und Nacheichung von Wärmezählern unterliegen jedenfalls den innerstaatlichen Bestimmungen und werden von ermächtigten Eichstellen oder von vom BEV anerkannten und überwachten eichtechnischen Stellen im Ausland durchgeführt.

Die Nacheichfrist für Wärmezähler beträgt 5 Jahre. Eine Verlängerung der Nacheichfrist um jeweils 3 bzw. 5 Jahre ist aufgrund einer statistischen Prüfung möglich. Nicht eichpflichtig sind Mengenmessgeräte für thermische Energie (Wärmezähler) mit einer Nennweite ≥ DN 150, sowie für Wärmeträger Öl.