Metrologische Rückführbarkeit
Definition gemäß dem internationalen Wörterbuch der Metrologie (VIM):
Eigenschaft eines Messergebnisses oder des Wertes eines Normals, durch eine ununterbrochene Kette von Vergleichsmessungen mit angegebenen Messunsicherheiten auf geeignete Normale, im Allgemeinen internationale oder nationale Normale, bezogen zu sein.
Was heißt Metrologische Rückführbarkeit?
Der Begriff „Metrologische Rückführbarkeit“ beschreibt die Eigenschaft, durch den der von einem Messgerät (oder einer Maßverkörperung) dargestellte Messwert über einen oder mehrere Schritte mit dem nationalen Normal für die betreffende Messgröße verglichen werden kann.
Diese Schritte müssen eine ununterbrochene Kette von Vergleichsmessungen bilden. Dabei wird jeweils ein Messgerät oder eine Maßverkörperung mit einem Normal verglichen, dessen messtechnische Merkmale seinerseits durch einen Vergleich (auch Anschluss oder Anschlussmessung genannt) mit einem höherrangigen Normal ermittelt wurden. Auf diese Weise entsteht eine Kalibrier-Hierarchie bzw. eine Hierarchie der Prüfmittel. Stellen, die Vergleiche innerhalb dieser Kette durchführen, müssen darüber hinaus ihre technische Kompetenz nachweisen, z.B. durch eine Akkreditierung als Kalibrierstelle.
Der Messwert jedes Messgerätes ist mit einer (Mess-) Unsicherheit verbunden. In der Kalibrier-Hierarchie haben Prüfmittel der höheren Ebene eine geringe Messunsicherheit als solche der darunter liegenden Ebene. Jeder weitere Vergleich, d.h. jede weitere Ebene, führt zu einem Anwachsen der Messunsicherheit. Eine Kalibrierung eines Messgerätes allein sagt daher noch nichts darüber aus, ob die Messunsicherheit für den vorgesehenen Einsatz des Messgerätes hinreichend klein ist.
An der Spitze der Hierarchie der Prüfmittel in einem Staat stehen die „nationalen Normale“: Diese sind die Basis zur Festlegung der Werte aller nachgeordneten Normale der betreffenden Größe im jeweiligen Staat. Die nationalen Normale müssen ihrerseits durch sogenannte „Schlüsselvergleiche“ mit anderen nationalen Normalen international verglichen werden, um gemäß CIPM-MRA (Internationales Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Messnormalen und Kalibrierscheinen) anerkannt zu werden.
Kalibrierung und Metrologische Rückführbarkeit in Österreich
In Österreich ist gemäß den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) beauftragt, die nationalen Normale bereitzuhalten oder bereithalten zu lassen und für den Anschluss an die internationalen Normale zu sorgen. Weiters ist das BEV beauftragt, im physikalisch-technischen Prüfdienst (PTP) Messgeräte unter Anschluss an die nationalen Normale zu prüfen bzw. zu kalibrieren. Ein Kalibrierschein des physikalisch-technischen Prüfdienstes des BEV dokumentiert somit die metrologische Rückführbarkeit des Messgerätes auf das nationale Normal und damit auf die höchste Ebene in der Kalibrier-Hierarchie in Österreich. Ist vom BEV ein anderes Laboratorium mit der Bereithaltung eines bestimmten nationalen Normals betraut, so gilt dies sinngemäß für Kalibrierscheine dieses Laboratoriums.
Weitere Möglichkeiten der metrologischen Rückführbarkeit der Prüfmittel in Österreich bieten die Kalibrierungen durch eine akkreditierte Kalibrierstelle des Österreichischen Kalibrierdienstes (ÖKD). Die für die Akkreditierung zuständige Stelle ist das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft. Die Kalibrierstellen des ÖKD bilden die an das BEV mit seinem physikalisch-technischen Prüfdienst anschließende Hierarchie-Ebene. Kalibrierscheine von Kalibrierdiensten anderer Staaten gelten als den vom ÖKD ausgegebenen Kalibrierscheinen gleichwertig, wenn diese Kalibrierdienste der auf europäischer Ebene existierenden multilateralen Vereinbarung angehören.
Auch Eichscheine des BEV, der Eichämter und der Eichstellen gelten als Nachweis für die metrologische Rückführbarkeit von Messergebnissen auf nationale Normale.
Kalibrierungen von Stellen, die nicht als Kalibrierstelle akkreditiert sind, gelten nicht als rückführbar im Sinne der Normenreihen ISO 9000 bzw. EN ISO/IEC 17025, da in diesem Falle der Nachweis der technischen Kompetenz nicht gegeben ist.
Links zu diesem Thema:
Wörterbuch der Metrologie – VIM