Durchfluss und Volumen von Wasser
Darstellung der Einheiten des Durchflusses und des Volumens von Wasser
Die Realisierung des Wasserdurchflusses erfolgt im BEV auf einem Prüfstand, der geeignet ist, Wasserdurchflüsse von 6 L/h bis 180 000 L/h mit einer Stabilität besser als 0,2 % zu erzeugen. Die Temperatur ist bei allen Durchflüssen zwischen 2,5 °C und 90 °C zu wählen; im sogenannten „Druckbetrieb“ sind auch Temperaturen bis 130 °C möglich.
Für die Messung des Volumens von strömendem Wasser werden Durchflusszähler verwendet, die mit Hilfe von Volumenmessgeräten auf ihre Richtigkeit geprüft werden. Der Rauminhalt der Volumenmessgeräte wird gravimetrisch, d.h. durch Wägung bestimmt.
Eichung von Wasserzählern
Wasserzähler unterliegen in Österreich der Eichpflicht. Die erstmalige Eichung eines neuen Messgerätes heißt Ersteichung. Die Eichung eines ungeeichten Messgerätes heißt Neueichung. Die Eichung während der Gültigkeitsdauer der Eichung heißt Nacheichung.
Seit 30. Oktober 2006 wird die Messgeräterichtlinie (MID) in den Mitgliedstaaten der EU angewendet. Diese Richtlinie regelt das erstmalige Inverkehrbringen von eichpflichtigen Messgeräten durch so genannte Konformitätsbewertungsverfahren. Wasserzähler werden von der MID erfasst, sie können somit ohne weitere innerstaatliche Zulassung und Ersteichung erstmalig in Verkehr gebracht werden. Die Bewertung der Konformität ist der Ersteichung gleichwertig. Für Wasserzähler sind die Module B+D, B+F oder H1 als Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen.
Siehe auch Messgeräterichtlinie Anhang III (MI-001)
Wasserzähler, die nicht unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, unterliegen wie bisher den innerstaatlichen Bestimmungen. Die Neu- und Nacheichung von Wasserzählern unterliegen jedenfalls den innerstaatlichen Bestimmungen und wird von ermächtigten Eichstellen oder von vom BEV anerkannten und überwachten eichtechnischen Stellen im Ausland durchgeführt.
Die Nacheichfrist für Wasserzähler beträgt 5 Jahre.
Nicht eichpflichtig sind Wasserzähler mit einer Nennweite ≥ DN 150.
Eine Verlängerung der Nacheichfrist um jeweils 3 bzw. 5 Jahre ist aufgrund einer statistischen Prüfung möglich.