Masse
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Darstellung der Einheit der Masse
Die Einheit der Masse wird seit 20. Mai 2019 durch die Festlegung des Wertes für die Planck Konstante dargestellt.
Auch wenn die Neudefiniton der Masse auf einer quantenmechanischen Naturkonstante beruht, werden weiterhin in der täglichen Praxis Gewichtsstücke zur Maßverkörperung der Masse verwendet.
Vom nationalen Gewichtsnormal (Masse etwa 1 kg) werden die Bezugsnormale des BEV abgeleitet, d.h. mithilfe von Massenkomparatoren (Waagen) wird die Masseskala von 1 mg bis 500 kg aufgebaut. Unter Verwendung der daran angeschlossenen Arbeitsnormale, werden Gewichtsstücke und Waagen der Eichämter, sowie von Kalibrier- und Eichstellen kalibriert.
Die Kalibrierungen werden auf Komparatorwaagen, und in zunehmendem Ausmaß unter Verwendung von Masserobotern durchgeführt.
Eichung von Gewichtsstücken und Waagen
Gewichtsstücke und Waagen unterliegen in Österreich bei verschiedenen Verwendungszwecken der Eichpflicht. Von der Dosierung von Medikamenten, über den Verkauf von Lebensmitteln, bis hin zur Verwiegung beladener Güterwaggons werden Massen für den Handel mit geeichten Waagen ermittelt.
Bei der Eichung von Messgeräten wird unterschieden zwischen der Ersteichung (erstmalige Eichung eines neuen Messgerätes), der Nacheichung (wiederkehrende Eichung innerhalb der Nacheichfrist) und der Neueichung.
Seit 2006 wird die Messgeräterichtlinie (MID) in den Mitgliedstaaten der EU angewendet. Diese Richtlinie regelt das erstmalige Inverkehrbringen von eichpflichtigen Messgeräten durch so genannte Konformitätsbewertungsverfahren. Selbsttätige Waagen werden von der MID erfasst, Nichtselbsttätige Waagen von der bereits 1994 in Österreich in Kraft getretenen Umsetzung der Richtlinie über Nichtselbsttätige Waagen. Diese Messgeräte können somit ohne weitere innerstaatliche Zulassung und Ersteichung verwendet werden.
Die Feststellung der Konformität (Konformitätsbewertung) ist der Ersteichung gleichwertig.
Selbsttätige Straßenfahrzeugwaagen fallen nicht unter den Anwendungsbereich einer Richtlinie und unterliegen wie bisher den innerstaatlichen Bestimmungen.
Gewichtsstücke sind bei Einhaltung bestimmter Beschaffenheitsvorschriften allgemein zur Eichung zugelassen.
Die Neu- und Nacheichung von allen Waagen und Gewichtsstücken unterliegt den innerstaatlichen Bestimmungen und wird – mit Ausnahme der selbsttätigen Straßenfahrzeugwaagen – von ermächtigten Eichstellen durchgeführt.
Die Nacheichfrist für Waagen und Gewichtsstücke beträgt für die meisten 2 Jahre.
Siehe auch Messgeräterichtlinie Anhang VIII (MI-006)
Siehe auch Richtlinie 2014/31/EU für Nichtselbsttätige Waagen
Gravitationszonen in Österreich
gemäß Kundmachung im Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 5/1996
Nichtselbstständige Waagen der Genauigkeitsklasse III
Für die Aufstellung von Handelswaagen wurde Österreich in Gravitationszonen eingeteilt. Bei Justierung auf dem der Zone zugeordneten Gravitationswert kann die Waage an jedem Ort innerhalb der Zone aufgestellt werden. Dabei gilt für Waagen der Genauigkeitsklasse III (n : Anzahl der Teilungswerte) mit:
n = 1000 | keine Angabe des Aufstellungsortes erforderlich |
1000 < n = 3000 | Zone "Österreich" oder "A" mit g = 9,8065 m/s2 |
3000 < n = 5000 | Zone "B, NÖ, OÖ, W" mit g = 9,8073 m/s2 |
Zone "K, S, ST" mit g = 9,8065 m/s2 | |
Zone "T, V" mit g = 9,8051 m/s2 | |
n > 5000 | Angabe und Berücksichtigung des Aufstellungsortes |
Nichtselbsttätige Waagen der Genauigkeitsklasse IIII und Grobwaagen benötigen generell keine Angabe des Aufstellungsortes.
Nichtselbstständige Waagen der Genauigkeitsklassen I und II
Für Waagen der Genauigkeitsklassen I und II ist jedenfalls die genaue Angabe des Aufstellungsortes erforderlich.
(Tabelle Gravitationswerte für Österreich)
Alternativ wurde eine europaweit anerkannte Vorgehensweise zur Berücksichtigung der Gravitation in WELMEC 2 publiziert.
Informationen über Gravitationszonen anderer europäischer Länder können hier nachgelesen werden.