Amtssignatur des BEV - Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
(Official electronic signature of the Austrian Federal Office of Metrology and Surveying)
Amtssignatur-Bildmarke des BEV / Image of the official signature of the BEV
Veröffentlichung lt. § 19 E-GovG
Veröffentlichung der Bildmarke der Amtssignatur des BEV lt. § 19 Abs. 3 E-Government-Gesetz (E-GovG):
Publication according to § 19 E-Gov.-Act
Publication of the image of the official signature of the Federal Office of Metrology and Surveying (BEV) according to § 19 (3) E-Government-Act (E-Gov.-Act):
Prüfung der Amtssignatur / Verification of the official signatur
Prüfung digitaler, amtssignierter Dokumente und Prüfung von Ausdrucken
Die elektronische Signatur kann durch Upload des amtssignierten Dokuments unter www.signaturpruefung.gv.at kostenfrei geprüft werden.
Die Prüfung des Ausdrucks von amtssignierten Dokumenten erfolgt gemäß § 20 E-GovG durch Verifikation. Das heißt, amtssignierte Dokumente können in der zuständigen Stelle (siehe z.B. ausstellende Behörde im Falle eines Bescheides von einem Vermessungsamt/Eichamt) des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen verifiziert werden.
Ausdrucke nach § 20 E-GovG haben die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (ausgenommen Dokumente, die im Sinne der Privatwirtschaftsverwaltung abgegeben werden wie z.B. digitale Karten).
Verification of digital documents with an official electronic signature and verification of printouts
For verification of the signed document proceed an upload free of charge under www.signaturpruefung.gv.at.
According to § 20 E-Gov.-Act documents signed with an official electronic signature can be verified at the competent authority of the Austrian Federal Office of Metrology and Surveying.
Printouts have the probative value of an official document according to § 20 E-Gov.-Act (excl. documents in the sense of private sector administration of the BEV, e.g. dig
Amtssignatur im BEV
Die Amtssignatur dient gem. § 19 Abs. 2 E-GovG der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einer Behörde und stellt somit ein Werkzeug für die Kommunikation von der Behörde zu Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft dar. Mit der Amtssignatur wird den EmpfängerInnen erkenntlich gemacht, dass es sich um ein amtliches Dokument handelt.
Das Profil der Amtssignaturen entspricht den Organisationsbereichen des BEV:
- BEV
- Vermessungsamt (s. Beispiel unten)
- Eichamt
- Notifizierte Stelle (NB 0445)
- Geschäftsregister
- Physikalisch-technischer Prüfdienst (PTP)
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen setzt im Sinne des E-Government die Amtssignatur als elektronische Unterschrift des Organwalters (fortgeschrittene Signatur lt. Art. 3 Z. 11 in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG) für behördliche Erledigungen (z.B. Bescheide) aber auch digitale Dokumente im Zuge der Abgabe z.B. aus dem Geschäftsregister ein. Die Visualisierung der Amtssignatur beinhaltet folgende Informationen:
- Header [1]
- Signaturwert [2]
- Bildmarke der Behörde (§ 19 Abs. 3 E-GovG) [3]
- Unterzeichner (Art. 3 Z. 9 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG) [4]
- Datum und Zeit (der Signierung im internationalen UTC-Format) [5]
- Zertifikatsaussteller [6]
- Serien-Nr. (des Zertifikates) [7]
- Prüfinformation (Verifikation nach § 20 E-GovG) [8]
- Hinweis (§ 19 Abs. 3 E-GovG) [9]
Die Amtssignatur kann auf Bescheide und andere Erledigungen seitens einer Behörde aufgebracht werden und macht damit kenntlich, dass es sich um ein amtliches Schriftstück von der bezeichneten Behörde handelt. Die Kenntlichmachung der Behörde wird im Zertifikat der Signatur durch ein spezielles Attribut (X.509 Attribut, d.h. eine Zertifikatserweiterung "Verwaltungseigenschaft") ausgedrückt und durch die Bildmarke der Behörde visualisiert.
Die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im elektronischen Wege amtlich gefertigten Dokumente weisen die Amtssignatur entsprechend dem folgenden Beispiel auf:
Weiterführende Informationen bzgl. Amtssignatur:
www.digitales.oesterreich.gv.at (Plattform Digitales:Österreich (PDÖ) - Koordinations- und Strategiegremium der Bundesregierung für e-Government in Österreich)
reference.e-government.gv.at (e-Government Bund-Länder-Gemeinden)
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Die Amtssignatur beruht insbesondere auf den §§ 19 und 20 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004 in der geltenden Fassung, und für das behördliche Verfahren auf der Bestimmung des § 18 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung.
Das E-GovG definiert das Minimum der anzuzeigenden Inhalte einer Amtssignatur wie folgt:
§ 19. Amtssignatur
(1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.
(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesen unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihnen erzeugten Dokumente verwendet werden.
(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.
§ 20. Beweiskraft von Ausdrucken
Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.
§ 21. Vorlage elektronischer Akten
(1) Soweit von einer Behörde Akten an eine andere Behörde vorgelegt werden müssen, und diese Akten elektronisch erzeugt und elektronisch genehmigt wurden, bezieht sich die Vorlagepflicht auf dieses elektronische Original. Dies gilt insbesondere für Akten aus einem durchgehend elektronisch geführten Aktenbearbeitungs- und -verwaltungssystem. Die Vorlage muss in einem Standardformat erfolgen.
(2) Als Standardformate gelten jene elektronischen Formate, die die Lesbarkeit eines Dokuments auch für Dritte während der voraussichtlichen Aufbewahrungsdauer nach dem Stand der Technik jeweils bestmöglich gewährleisten.
(3) Hat die Behörde, der der elektronische Akt vorzulegen ist, einen elektronischen Zustelldienst mit der Entgegennahme von Sendungen für die Behörde betraut, kann die Aktenvorlage, insbesondere wenn sie nachweisbar sein soll, auch über diesen Zustelldienst erfolgen. Die Bestimmungen des Abschnitts III des Zustellgesetzes gelten diesfalls sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Vorlage mit dem auf die elektronische Absendung der Verständigung von der Bereitstellung folgenden Tag bewirkt wird.
Das AVG definiert:
§ 18. Erledigungen
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein, Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Das Datenschutzgesetz (DSG) weist u.a. auf folgendes hin:
Definitionen
§ 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
4. Auftraggeber: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten zu verwenden (Z 8), unabhängig davon, ob sie die Daten selbst verwenden (Z 8) oder damit einen Dienstleister (Z 5) beauftragen. Sie gelten auch dann als Auftraggeber, wenn der mit der Herstellung eines Werkes beauftragte Dienstleister (Z 5) die Entscheidung trifft, zu diesem Zweck Daten zu verwenden (Z 8), es sei denn dies wurde ihm ausdrücklich untersagt oder der Beauftragte hat auf Grund von Rechtsvorschriften oder Verhaltensregeln über die Verwendung eigenverantwortlich zu entscheiden;
§ 5. (2) Auftraggeber des öffentlichen Bereiches sind alle Auftraggeber,
1. die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder
2. soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig sind.
Weitere gesetzliche Rahmenbedingungen (Auszug, kein Anspruch auf Vollständigkeit):
- Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG
- Signatur- und Vertrauensdienstegesetz SVG
- Signatur- und Vertrauensdiensteverordnung SVV
- Vermessungsgesetz (VermG)
- Vermessungsverordnung 2010 (VermV)