Module
Interne Fertigungskontrolle mit überwachten Geräteprüfungen in unregelmäßigen Abständen durch notifizierte Stelle
Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in der Richtlinie genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Messgeräte den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie genügen.
Der Hersteller bringt an jedem Messgerät, das die Anforderungen der Richtlinie erfüllt, die CE-Kennzeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung sowie die Kennnummer der notifizierten Stelle an.
Baumusterprüfung durch notifizierte Stelle
Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine notifizierte Stelle den technischen Entwurf eines Messgerätes untersucht und prüft und bescheinigt, dass er die für das Gerät geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.
Die CE-Kennzeichnung wird in dieser Phase nicht angebracht, sie ist im Rahmen von Modul D oder F zu ergänzen.
Trifft nicht auf die Messgeräterichtlinie zu
QM-System Produktion Anerkennung durch notifizierte Stelle
Der Hersteller erklärt, dass das Produkt mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt, bzw. dass es den grundlegenden Anforderungen entspricht, wenn im Rahmen der Richtlinie keine Baumusterprüfung verlangt wird (Modul D1).
Er bringt die CE-Kennzeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus. Er besitzt ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Endabnahme und Prüfung. Die Überwachung wird durch jene notifizierte Stelle durchgeführt, die das Qualitätssicherungssystem anerkannt hat.
Die CE-Kennzeichnung wird durch die Kennnummer der notifizierten Stelle ergänzt.
Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess Anerkennung durch notifizierte Stelle
Der Hersteller erklärt, dass das Produkt mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt, bzw. dass es den grundlegenden Anforderungen entspricht.
Er bringt die CE-Kennzeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus. Er besitzt ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Endabnahme und Prüfung. Die Überwachung wird durch jene notifizierte Stelle durchgeführt, die das Qualitätssicherungssystem anerkannt hat.
Die CE-Kennzeichnung wird durch die Kennnummer der notifizierten Stelle ergänzt.
Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Gerät Anerkennung durch notifizierte Stelle
Der Hersteller erklärt, dass das Produkt mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt, bzw. dass es den grundlegenden Anforderungen entspricht, wenn im Rahmen der Richtlinie keine Baumusterprüfung verlangt wird (Modul E1).
Er bringt die CE-Kennzeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus. Er besitzt ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme und Prüfung. Die Überwachung wird durch jene notifizierte Stelle durchgeführt, die das Qualitätssicherungssystem anerkannt hat.
Die CE-Kennzeichnung wird durch die Kennnummer der notifizierten Stelle ergänzt.
Qualitätssicherung von Endabnahme und Prüfung der Geräte Anerkennung durch notifizierte Stelle
Der Hersteller erklärt, dass das Produkt mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt, bzw. dass es den grundlegenden Anforderungen entspricht.
Er bringt die CE-Kennzeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus. Er besitzt ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme und Prüfung. Die Überwachung wird durch jene notifizierte Stelle durchgeführt, die das Qualitätssicherungssystem anerkannt hat. Die CE-Kennzeichnung wird durch die Kennnummer der notifizierten Stelle ergänzt.
Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Produktprüfung durch die notifizierte Stelle
Die notifizierte Stelle prüft und bescheinigt, dass das Produkt mit der in der
EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt, bzw. dass es den grundlegenden Anforderungen entspricht, wenn im Rahmen der Richtlinie keine Baumusterprüfung verlangt wird (Modul F1).
Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus. Die CE-Kennzeichnung wird durch die Kennnummer der notifizierten Stelle ergänzt.
Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Produktprüfung durch die notifizierte Stelle
Die notifizierte Stelle prüft und bescheinigt, dass das Produkt mit der in der
EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt, bzw. dass es den grundlegenden Anforderungen entspricht.
Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus. Die CE-Kennzeichnung wird durch die Kennnummer der notifizierten Stelle ergänzt.
Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung durch die notifizierte Stelle
Die notifizierte Stelle prüft und bescheinigt, dass das Produkt den Anforderungen der Richtlinie entspricht.
Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus. Die CE-Kennzeichnung wird durch die Kennnummer der notifizierten Stelle ergänzt.
Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung
Der Hersteller besitzt ein anerkanntes Qualitätsmanagementsystem für Entwicklung, Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Messgeräte und unterliegt der Überwachung einer notifizierten Stelle.
Der Hersteller bringt an jedem Messgerät, das die Anforderungen der Richtlinie erfüllt, die CE-Kennzeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung sowie die Kennnummer der notifizierten Stelle an.
Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung
Der Hersteller besitzt ein anerkanntes Qualitätsmanagementsystem für Entwicklung, Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Messgeräte und unterliegt der Überwachung einer notifizierten Stelle. Die Angemessenheit des technischen Entwurfs der Messgeräte wird von der notifizierten Stelle geprüft.
Der Hersteller bringt an jedem Messgerät, das die Anforderungen der Richtlinie erfüllt, die CE-Kennzeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung sowie die Kennnummer der notifizierten Stelle an. Bei Modul H entfällt die Entwurfsprüfung.