Statisches Volumen
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Gesetzliche Maßeinheiten für den Rauminhalt (das Volumen) sind das Kubikmeter [m³]
und das davon abgeleitete Liter [l oder L], wobei 1 l = 10-3 m³ gilt.
Darstellung der Einheit für das Volumen von Flüssigkeiten
Für die Messung des Volumens von Flüssigkeiten werden Volumenmessgeräte (Eichkolben) verwendet. Dabei entspricht der Rauminhalt des Volumenmessgerätes der Einheit des Volumens
„1 Liter“ (= 1 dm3) bzw. ein Vielfaches davon. Die Einheit des Volumens lässt sich nicht unmittelbar darstellen, sondern es wird der Rauminhalt eines Volumenmessgerätes entweder direkt durch Masse- und Dichtemessung bestimmt oder durch Umfüllen von Flüssigkeit aus einem bereits so kalibrierten Volumenmessgerätes.
Kalibrierung von Volumennormalen und Lagerbehältern
Volumennormale sind Eichkolben, die als Normalgeräte verwendet werden und zumeist aus Glas, Kupfer oder rostfreiem Stahl gefertigt sind.
Rauminhalte von Volumennormalen (Eichkolben) mit Nenninhalten bis
1000 l können durch gravimetrische Volumenbestimmung ermittelt werden. Hierbei wird das zu kalibrierende Volumennormal bis zu einer Maßraumbegrenzung mit einer Prüfflüssigkeit (Wasser) befüllt und deren Masse und Dichte bestimmt. Der Rauminhalt wird aus diesen beiden Eingangsgrößen berechnet. Durch Umfüllen (volumetrisch) können Rauminhalte von Volumennormalen mit Nenninhalten bis 30 m³ direkt bestimmt werden.
Die Bestimmung des Rauminhaltes von Lagerbehältern erfolgt durch Auslitern mittels Durchflusszähler (nasse Vermessung) oder mittels optischer Methode
(trockene Vermessung).
Die Bestimmung des Rauminhaltes von Volumenmessgeräten aus Glas wie Messkolben, Messzylinder, Büretten und Pipetten erfolgt gravimetrisch. Als Prüfflüssigkeit wird destilliertes Wasser verwendet.
Eichung von Volumenmessgeräten
Mengenmessgeräte für Flüssigkeiten unterliegen in Österreich der Eichpflicht.
Lagerbehälter sind allgemein zur Eichung zugelassen und werden geeicht, wenn sie den Eichvorschriften für Lagerbehälter entsprechen. Die Nacheichfrist beträgt 15 Jahre.
Volumenmessgeräte aus Glas sind allgemein zur Eichung zugelassen und werden geeicht, wenn sie den Eichvorschriften für Messkolben, Messzylinder, Büretten, Vollpipetten und für Messpipetten entsprechen. Sie sind von der Nacheichung befreit.
Die Eichungen werden jeweils von der Eichbehörde durchgeführt.