Notifizierte Stellen
Notifizierte Stellen übernehmen in den Fällen, in denen die Einschaltung einer neutralen Stelle erforderlich ist, die in den Richtlinien nach dem neuen Konzept genannten Aufgaben im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren. Zuständig für die Notifizierung der Stellen sind die Mitgliedstaaten. Sie können die Stellen, die sie notifizieren, aus den ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Stellen auswählen.
Anhand der Bewertung der um die Notifizierung ansuchenden Stelle wird entschieden, ob sie fachlich kompetent und in der Lage ist, das betreffende Konformitätsbewertungs-verfahren durchzuführen, und ob sie die notwendige Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Integrität besitzt.
Bei der Notifizierung handelt es sich um die Unterrichtung der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten darüber, dass eine die Anforderungen erfüllende Stelle dafür notifiziert wurde, die Konformitätsbewertung gemäß der Richtlinie vorzunehmen. Für Informations-zwecke veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft eine Liste der notifizierten Stellen. Die Liste wird ständig aktualisiert und kann von den Kommissionsdienststellen direkt bezogen werden. Die Notifizierung wird widerrufen, wenn die notifizierte Stelle die Anforderungen bzw. ihre Pflichten nicht mehr erfüllt. Der Widerruf ist Angelegenheit des notifizierenden Mitgliedstaats, kann aber auch aufgrund eines Vertragverletzungsverfahrens erfolgen.
Die notifizierten Stellen müssen der für die Notifizierung zuständigen Behörde, den Marktaufsichtsbehörden und anderen notifizierten Stellen einschlägige Informationen bereitstellen. Sie müssen auf kompetente, nicht diskriminierende, transparente, neutrale, unabhängige und unparteiische Weise arbeiten. Sie müssen Personal mit den entsprechenden Kenntnissen und Erfahrung für die Durchführung der Konformitäts-bewertung gemäß der betreffenden Richtlinie beschäftigen.
Sie müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass die im Laufe der Konformitätsbewertung enthaltenen Informationen vertraulich behandelt werden.
Sie müssen ausreichend versichert sein, damit ihre berufliche Tätigkeit abgedeckt ist, es sei denn, die Haftpflicht wird im Rahmen der Rechtsvorschriften des notifizierenden Mitgliedstaates übernommen.
Sie müssen sich an Koordinierungsarbeiten beteiligen. Außerdem müssen sie direkt an der europäischen Normungsarbeit mitwirken, dabei vertreten sein oder aber anderweitig dafür sorgen, dass sie über den Stand der einschlägigen Normen informiert sind.
Das BEV – Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist derzeit notifizierte Stelle für die Richtlinie 2014/31/EU (non-automatic weighing instruments – Nichtselbsttätige Waagen), für die Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über Messgeräte und für die Verordnung (EU) über Persönliche Schutzausrüstung (PSA).
Die aktuelle Liste der notifizierten Stellen sowie deren Tätigkeitsumfang kann über folgende Datenbank abgefragt werden:
Nando: https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/nando/
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