Beurkundung gemäß § 13 LiegTeilG
Inhaltsverzeichnis
Beschreibung
Mit diesem Verfahren wird die vereinfachte Abschreibung (Eigentumsübertragung) geringwertiger Trennstücke (Grundstücksteile oder ganze Grundstücke) im Grundbuch geregelt. Es hat den Zweck, die gesamten Verfahrenskosten in ein vernünftiges Verhältnis zum Wert des betroffenen Grundstücks oder Grundstücksteiles zu setzen.
Voraussetzungen:
- Bei Abschreibung von einer unbelasteten Grundbuchseinlage:
Der Wert der beim Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke darf sich durch die Abschreibung jedes einzelnen Trennstückes um nicht mehr als je EUR 2.000,- verringern. - Bei Abschreibung von einer belasteten Grundbuchseinlage:
Die Abschreibung jedes einzelnen Trennstückes darf den Wert von EUR 2.000,- nicht überschreiten. Der Wert der beim Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke darf sich durch die Abschreibung der Trennstücke insgesamt um nicht mehr als EUR 2.000,- verringern, wobei Trennstücke, die dem Grundbuchskörper zugeschrieben werden, im Gegenzug für die Berechnung des Gesamtwertes einzubeziehen sind. Die Summe der abzuschreibenden Trennstücksflächen darf maximal 5 % der Gesamtfläche der Grundbuchseinlage betragen und dieses vereinfachte Verfahren darf innerhalb der letzten fünf Jahre nicht angewendet worden sein.
Wenn die Buchberechtigten der lastenfreien Abschreibung zustimmen, wird die Grundbuchseinlage wie eine unbelastete behandelt.
In beiden Fällen darf durch die beabsichtigte Abschreibung die Ausübung einer Grunddienstbarkeit weder behindert noch unmöglich gemacht werden.
Grundsätzlich erfolgt die Abschreibung lastenfrei. Es besteht aber auch die Möglichkeit, Grunddienstbarkeiten mitzuübertragen.
Wenn die oben genannten Voraussetzungen gegeben sind, kann die Vermessung und Planerstellung zum Zwecke der grundbücherlichen Abschreibung geringwertiger Trennstücke von der Vermessungsbehörde (siehe unten) oder von einem anderen Vermessungsbefugten vorgenommen werden.
Die Beurkundung zur Eigentumsübertragung nimmt in beiden Fällen das Vermessungsamt vor.
Verfahrensschritte
bei einer Vermessung durch das Vermessungsamt
- Antrag der Grundeigentümer
- Schriftliche Ladung der beteiligten Grundeigentümer (Antragsteller und Anrainer) zur Grenzverhandlung
- Bestandsaufnahme und Rückübertragung von vorhandenen Vermessungsurkunden (z.B. Pläne, Handrisse, Katastralmappe)
- Grenzverhandlung, Festlegung, Kennzeichnung und Vermessung der Grenzen
- Erstellung eines Planes
- Beurkundung des Rechtstitels (Kauf, Tausch, Schenkung, etc.) und der allfälligen Mitübertragung von Grunddienstbarkeiten
- Weiterleitung des Planes und der Bestätigung an das Grundbuch
- Eintragung im Grenzkataster / Grundsteuerkataster
Wie können Sie den Antrag einbringen?
- Persönlich (mündlich)
- Schriftlich (Brief, E-Mail)
Antrag auf Durchführung einer Amtshandlung (PDF, 846 KB)
Kosten
Vermessungsgebührenverordnung 2016
EUR 14,30 pro Antrag
EUR 127,00 Grundaufwand je Antrag (ein Trennstück)
EUR 23,00 für jedes weitere Trennstück zusätzlich
Verfahrensdauer
Nach Vereinbarung mit dem örtlich zuständigen Vermessungsamt
Ansprechstelle
BEV - Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
Kundenservice des örtlich zuständigen Vermessungsamtes