Aktivität
Darstellung der Einheit der Aktivität
Die Aktivität A eines radioaktiven Stoffes („Radionuklids“) ist der Quotient aus dem Erwartungswert für die Anzahl der spontanen Kernumwandlungen und dem Zeitintervall, in dem diese Umwandlungen stattfinden. Die Maßeinheit für die Aktivität ist das Becquerel (Bq).
(1 Bq = 1 / s)
Das Normal des BEV zur Darstellung der Einheit der Aktivität ist eine Schachtionisationskammer, die vom National Physical Laboratory (Vereinigtes Königreich) kalibriert wurde. Die Normale des BEV zur Darstellung der Einheit Becquerel/Quadratmeter (Bq/m²), der flächenbezogenen Aktivität von radioaktiven Quellen sind Flächenquellen, die von einem nationalen Metrologieinstitut regelmäßig kalibriert werden. Das Normal des BEV zur Darstellung der Einheit Becquerel/Kubikmeter (Bq/m³) der Aktivitätskonzentration von ²²²Rn in Luft cA (²²²Rn) ist eine Ionisationskammer, die von einem nationalen Metrologieinstitut regelmäßig kalibriert wird.
Zusätzlich zu diesen Kalibrierungen nimmt das BEV an Vergleichsmessungen mit dem Bureau International des Poids et Mesures (BIPM) in Paris im Rahmen des Internationalen Referenzsystems für Radionuklide („SIR“) teil.
Eichung und messtechnische Kontrolle von Aktivitätsmessgeräten
Aktivitätsmessgeräte unterliegen in Österreich der Eichpflicht. Aktivitätsmessgeräte, deren technische Ausführung eine Sicherung gegen Eingriffe nicht zulässt, unterliegen in Österreich der messtechnischen Kontrolle durch das BEV. Eichfähig sind nur Aktivitätsmessgeräte, die vom BEV zur Eichung zugelassen sind. Die Zulassung zur messtechnischen Kontrolle von Aktivitätsmessgeräten, deren technische Ausführung eine Sicherung gegen Eingriffe nicht zulässt, erfolgt durch das BEV.
Die Eichung von Aktivitätsmessgeräten wird von der Eichbehörde durchgeführt. Die Nacheichfrist für Aktivitätsmessgeräte beträgt 2 Jahre. Die messtechnische Kontrolle ist ebenfalls alle 2 Jahre durch Vergleichsmessungen durchzuführen.
Aktivitätsmessgeräte, die zur physikalischen Kontrolle der inneren Strahlenexposition (Inkorporationsüberwachung) von beruflich strahlenexponierten Personen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes verwendet werden, dürfen ausschließlich von dafür zugelassenen Dosismessstellen betrieben werden und unterliegen der messtechnischen Kontrolle durch das BEV.
Die Zulassung von Dosismessstellen zur Inkorporationsüberwachung erfolgt durch das BEV, eine Akkreditierung unter Beachtung der Erfordernisse des Maß- und Eichgesetzes ist einer Zulassung durch des BEV gleichzuhalten. Die messtechnische Kontrolle der von zugelassenen Dosismessstellen verwendeten Aktivitätsmessgeräte zur Inkorporationsüberwachung hat jährlich durch das BEV zu erfolgen.