Eichung von Messgeräten

Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und Stempelung von Messgeräten durch eine zuständige Stelle. Bei der eichtechnischen Prüfung wird festgestellt, ob das Messgerät den (vom BEV zu erlassenden) Eichvorschriften entspricht, insbesondere ob die festgestellten Messabweichungen die Eichfehlergrenzen nicht überschreiten. Eichfähig sind nur Messgeräte, die zur Eichung zugelassen sind.

Eichpflichtig sind (im Maß- und Eichgesetz taxativ aufgezählte) Messgeräte

  • im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr,
  • im Gesundheitswesen und für den Umweltschutz, sowie
  • im Sicherheitswesen und im Verkehrswesen.

Beispiele für eichpflichtige Messgeräte sind:

Waagen, Taxameter, Gas-, Wasser-, Wärme- und Elektrizitätszähler, Betriebsstoffmessanlagen (Zapfsäulen an Tankstellen), Längenmessgeräte, Manometer, Thermometer, Messgeräte für die Bewertung von Getreide, Dosimeter, Aktivitätsmessgeräte, Schallpegelmesser, Radlastmesser, Drehzahlmesser, Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräte, Atemalkoholmessgeräte.

Eichpflichtige Messgeräte sind (mit wenigen Ausnahmen) innerhalb bestimmter Fristen (zwischen 1 und 20 Jahren) zur Nacheichung vorzulegen.

Es gibt innerstaatliche und europäische Eichungen. Innerstaatlich können nur Messgeräte erstgeeicht werden, für die es keine europäischen Regelungen gibt. (Nacheichungen sind immer innerstaatlich.) Zuständige Stellen für die innerstaatliche Eichung sind ermächtigte Eichstellen und die Eichbehörden. Eichbehörden sind das BEV und die Eichämter, die jedoch nur bei den Messgerätearten tätig werden dürfen, für die es keine ermächtigten Eichstellen gibt.

Bei den europäischen Eichungen unterscheidet man EG-Ersteichungen nach dem „alten Ansatz“ und EG-Eichungen als Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens nach dem „neuen Ansatz“ der Europäischen Union. Die Ersteichung von Messgeräten mit EG-Bauartzulassung nach dem Old Approach (früher EWG-Bauartzulassung) ist nur noch bis zum Ende der Gültigkeit der jeweiligen Zulassung möglich, da die zugrundeliegenden Richtlinien aufgehoben wurden. Bei Messgeräten mit Konformitätsbewertung gibt es keine nationalen (innerstaatlichen) Ersteichungen mehr. Die Nacheichpflicht bleibt prinzipiell von den europäischen Regelungen unberührt. Die zuständigen Stellen für europäische Eichungen (nach dem neuen Ansatz als „notifizierte Stellen“ bezeichnet) werden von den Mitgliedsstaaten der EU gemeldet. Der Hersteller kann bei einem durch eine benannte Stelle anerkannten QM-System die Eichungen auch selbst durchführen.

Die innerstaatliche Ersteichung wird durch die Anbringung des Eichstempels dokumentiert, nach dem „neuen Ansatz“ ist stattdessen die Konformitätskennzeichnung vorgesehen.

Anerkennung von ausländischen Zulassungen und Eichungen:

Die Bestimmungen über die Konformitätskennzeichnung regeln das Inverkehrbringen von Produkten im sogenannten „harmonisierten“ Bereich. Auf Grund der EU-Verträge ist es jedoch erforderlich, auch im „nichtharmonisierten“ (d.h. nicht durch EU-Richtlinien geregelten) Bereich Produkte und Verfahren aus Mitgliedstaaten der EU und des EWR als gleichwertig anzuerkennen, wenn ein vergleichbares Schutzniveau gegeben ist. Eine europäische Verordnung legt die Rahmenbedingungen für die Anerkennung im nicht harmonisierten Bereich fest. Das österreichische Maß- und Eichgesetz ermöglicht Herstellern, die Anerkennung durch das BEV prüfen und bescheinigen zu lassen.

 

Überblick