Luftkerma
Darstellung der Einheit der Luftkerma
Die Größe „Kerma“ gibt die Summe der kinetischen Energien aller geladenen Teilchen an, die in einem Bezugsmaterial durch indirekt ionisierende Strahlung freigesetzt werden („kinetic energy released per unit mass“). Ist das Bezugsmaterial Luft, so lautet die Bezeichnung „Luftkerma“.
Die Maßeinheit für die Kerma ist das Gray (Gy). (1 Gy = 1 J/kg)
Die Normale des BEV zur absoluten Darstellung der Einheit der Luftkerma Ka sind Freiluft-Parallelplattenionisationskammern und Graphit-Hohlraumionisationskammern. Mit den Freiluft-Parallelplattenkammern wird die Einheit der Luftkerma für Röntgenstrahlung im Energiebereich 10 keV bis 300 keV absolut dargestellt. Die Graphit-Hohlraumionisations-kammern dienen zur absoluten Darstellung der Einheit der Luftkerma für die Gammastrahlung der Radionuklide 137Cs (Photonenenergie: 662 keV) und 60Co (mittlere Photonenenergie: 1,25 MeV).
Mit den Primärnormalen werden sowohl die Sekundärstandards (Arbeitsnormale), die im eigenen Labor verwendet werden, als auch die Normalgeräte von Kalibrier- und Eichstellen kalibriert.
Die Luftkerma ist die Messgröße für Diagnostikdosimeter sowie für Dosimeter für Konstanzprüfungen in der Röntgendiagnostik. Diagnostikdosimeter gelten als Medizinprodukt, Dosimeter für Konstanzprüfungen sind als Strahlenschutzdosimeter anzusehen. In welche der beiden Kategorien ein entsprechendes Dosimeter fällt, ist abhängig von seiner Verwendung.
Eichung von Diagnostikdosimetern
Diagnostikdosimeter unterliegen in Österreich der Eichpflicht. Die erstmalige Eichung eines neuen Messgerätes heißt Ersteichung. Die Eichung eines ungeeichten Messgerätes heißt Neueichung. Die Eichung während der Gültigkeitsdauer der Eichung heißt Nacheichung.
Diagnostikdosimeter dürfen nur nach den Bestimmungen des Medizinproduktgesetzes erstmals in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Die CE-Kennzeichnung gemäß diesem Gesetz ist der Ersteichung gleichwertig.
Die Neu- und Nacheichung von Diagnostikdosimetern unterliegen den innerstaatlichen Bestimmungen und werden mit Ausnahme von Mammographiedosimeternvon einer ermächtigten Eichstelle durchgeführt.
Die Nacheichfrist für Diagnostikdosimeter beträgt 2 Jahre.