Grenzermittlung gemäß § 41 VermG
Inhaltsverzeichnis
Beschreibung
Unter einer Grenzermittlung ist die Vermessung von unkenntlich gewordenen, aber nicht strittigen Grundstücksgrenzen des Grundsteuerkatasters zu verstehen.
Die Grenzermittlung kann (kein Rechtsanspruch!) unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:
- Alle beteiligten Eigentümer stellen den Antrag gemeinsam und erklären, dass die Grenze nicht strittig ist (Sollte sich bei der Grenzverhandlung herausstellen, dass die Grenze strittig ist, wird die Grenzverhandlung abgebrochen und die angefallenen Kosten werden verrechnet).
- Das betroffene Grundstück liegt in einer Katastralgemeinde, in der die Voraussetzungen zur Anlegung des Grenzkatasters bereits gegeben sind (nähere Auskünfte erteilt Ihnen Ihr Vermessungsamt).
Verfahrensschritte
- Gemeinsamer Antrag der Grundeigentümer
- Schriftliche Ladung der beteiligten Grundeigentümer zur Grenzverhandlung
- Bestandsaufnahme und Rückübertragung von vorhandenen Vermessungsurkunden (z.B. Pläne)
- Grenzverhandlung, Festlegung, Kennzeichnung und Vermessung der Grenzen
- Erstellung eines Planes
- Eintragung im Grenzkataster / Grundsteuerkataster
Hinsichtlich jener Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Vermessung erfasst werden, wird die Umwandlung vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster verfügt.
Wie können Sie den Antrag einbringen?
- Persönlich (mündlich)
- Schriftlich (Brief, E-Mail)
Antrag auf Durchführung einer Amtshandlung (PDF, 846 KB)
Kosten
Vermessungsgebührenverordnung 2016
EUR 14,30 pro Antrag
EUR 256,00 Grundaufwand je Antrag
EUR 179,00 Aufwand für die Planerstellung
EUR 30,00 für jede angefangene 1/4 Feldarbeitsstunde
(Reise- und Bürozeiten sind mit diesem Stundensatz abgegolten)
Verfahrensdauer
Nach Vereinbarung mit dem örtlich zuständigen Vermessungsamt
Ansprechstelle
BEV - Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
Kundenservice des örtlich zuständigen Vermessungsamtes