Grundstücksvereinigung gemäß § 12 VermG
Inhaltsverzeichnis
Beschreibung
Auf Antrag der Eigentümer oder von Amts wegen mit Zustimmung der Eigentümer können zwei oder mehrere Grundstücke vereinigt werden, wenn sie
- in derselben Katastralgemeinde liegen und zusammenhängen,
- ihre Eigentums- und Belastungsverhältnisse gleich sind (Prüfung durch das Grundbuch)
- die Vereinigung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung liegt. (Beispiel Grundstücksvereinigung *)
Das Vermessungsamt beurkundet die oben angeführten Voraussetzungen (1. und 3.) und teilt dies dem zuständigen Grundbuchsgericht mit. Nachdem das Grundbuchsgericht die Grundstücksvereinigung vollzogen hat, aktualisiert das Vermessungsamt den Kataster.
* Beispiel Grundstücksvereinigung
Vor der Grundstücksvereinigung werden im Kataster eine Baufläche begrünt (bisher auch oft als Garten bezeichnet) mit der Grundstücksnummer 50, ein Gebäude mit der Grundstücksnummer 100, ein Waldgrundstück mit der Grundstücksnummer 51 und ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück mit der Grundstücksnummer 52 bezeichnet.
Auszug aus der Katastralmappe:
Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis: | ||
GST NR. | BA (Nutzung) | Fläche |
100 | Baufl.Gebäude | 150 |
50 | Baufl.(begrünt) | 350 |
51 | Wald | 200 |
52 | Landw. genutzt | 200 |
Nach der Vereinigung weist der Kataster ein Grundstück mit der Grundstücksnummer 52 mit Benützungsabschnitten aus.
Auszug aus der Katastralmappe:
Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis: | ||
GST NR. | BA (Nutzung) | Fläche |
52 | 900 | |
Baufl.Gebäude | T150 | |
Baufl.(begrünt) | T350 | |
Wald | T200 | |
Landw. genutzt | T200 |
Die Zusammengehörigkeit der Benützungsabschnitte wird durch die Zusammengehörigkeitsklammer "Z" dargestellt. Im Grundstücksverzeichnis werden Teilflächen mit dem Indikator "T" gekennzeichnet.
Diese Darstellungsform ist übersichtlicher, wirtschaftlicher zu führen und stellt somit einen Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung dar.
Anwendungsmöglichkeiten
- zur Einhaltung der Bestimmungen der Bauordnung
- Erleichterung der Ab- und Zuschreibung bei einer nachfolgenden Grundstücksteilung (die Anzahl der Trennstücke verringert sich)
- bei gleicher Nutzung verschiedener Grundstücke
Hinweis:
Grundstücke des Grundsteuerkatasters können mit Grundstücken des Grenzkatasters nicht vereinigt werden.
Verfahrensschritte
- Antrag der Grundeigentümer (mit baubehördlicher Genehmigung - landesspezifisch!)
- Prüfung der Voraussetzungen
- Beurkundung der Voraussetzungen
- Weiterleiten an das Grundbuch
- Eintragung im Grenzkataster / Grundsteuerkataster
Wie können Sie den Antrag einbringen?
- Persönlich (mündlich)
- Schriftlich (Brief, E-Mail)
Antrag auf Durchführung einer Amtshandlung (PDF, 846 KB)
Kosten
Vermessungsgebührenverordnung 2016
EUR 14,30 pro Antrag
EUR 29,00 Grundaufwand je Antrag (zwei Grundstücke)
EUR 6,00 für jedes weitere Grundstück zusätzlich
Verfahrensdauer
2 bis 4 Wochen (bis Übergabe an das Grundbuch)
Ansprechstelle
BEV - Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
Kundenservice des örtlich zuständigen Vermessungsamtes