Schankgefäße und Maßbehältnisse
Schankgefäße und Maßbehältnis-Flaschen unterliegen der Überwachung durch die Eichbehörde, sind jedoch nicht eichpflichtig. Für den entgeltlichen Ausschank von Getränken dürfen nur Schankgefäße sowie Maßbehältnis-Flaschen verwendet werden, die den rechtlichen Bestimmungen entsprechen. Die Anforderungen sind im Maß- und Eichgesetz, der Schankgefäßeverordnung sowie in der Fertigpackungsverordnung festgehalten.
Schankgefäße sind dadurch definiert, dass sie bei eintretendem Bedarf gefüllt werden. Ihre Verwendung ist für alle Getränke außer Tee, Kaffee und Milchmischgetränken verpflichtend, es sei denn, das Getränk wird in Maßbehältnis-Flaschen oder in als Schankgefäßen ausgeführten Krügen serviert. In diesem Fall dürfen auch Gläser ohne Füllstrich oder Inhaltsbezeichnung als Beistellgläser verwendet werden.
Für Schankgefäße gelten die Bestimmungen der Messgeräterichtlinie, wonach die Nennfüllstandsmenge deutlich sichtbar und dauerhaft auf dem Maß angegeben wird. Schankgefäße tragen außerdem den Namen oder das Zeichen des Herstellers sowie die in der MID festgelegte „CE“-Kennzeichnung, gefolgt von der Metrologiekennzeichnung, der Jahreszahl und der Nummer der notifizierten Stelle.
Für Ausschankmaße sind die Module A2, F1, D1, E1, B+E, B+D oder H vorgesehen.
Bis 30. Oktober 2016 können außerdem Schankgefäße nach den bisherigen nationalen Bestimmungen in Verkehr gebracht werden. Diese müssen mit einem Füllstrich und einer Literbezeichnung sowie mit einem zugelassenen Herstellerzeichen versehen sein.
Maßbehältnis-Flaschen sind Behältnisse aus Glas oder ähnlichen Werkstoffen, die zur Aufbewahrung, Beförderung oder Lieferung von Flüssigkeiten bestimmt sind mit einem Nenninhalt zwischen 0,05 l und 5 l. Bei der Füllung bis zu einer bestimmten Höhe oder bis zu einem bestimmten Prozentsatz ihres Randvollvolumens ist die Messung ihres Inhalts mit einer festgelegten Genauigkeit gewährleistet.
Maßbehältnis-Flaschen müssen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar Angaben über das Nennvolumen in Liter, Zentiliter oder Milliliter sowie ein vom BEV zugelassenes Herstellerzeichen auf dem Mantel, an der Bodennaht oder am Boden tragen. Ein Herstellerzeichen für Maßbehältnis-Flaschen ist vom BEV auf Antrag des Herstellers zuzulassen, wenn keine Gefahr der Verwechslung mit anderen bereits zugelassenen Herstellerzeichen für Schankgefäße besteht.
Im Ausland zugelassene Herstellerzeichen für Maßbehältnis-Flaschen werden in Österreich anerkannt, wenn sie auf der Richtlinie 75/107/EWG beruhen. Eine neuerliche Zulassung des Herstellerzeichens in Österreich ist somit nicht mehr erforderlich.
Für Ausschankmaße sind die Module A2, F1, D1, E1, B+E, B+D oder H vorgesehen.
Siehe auch Messgeräterichtlinie Anhang X Kapitel II (MI-008)